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PFAD FÜR KINDER LV Bayern

Satzung vom 21.09.2009

By 1. Juli 2016Dezember 2nd, 2023No Comments

Gemeinnütziger Verein

als freier Träger der Jugendhilfe nach KJHG § 75 auf Landesebene öffentlich anerkannt

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen PFAD FÜR KINDER Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Bayern e.V. und ist unter der Nummer VR 10583 beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Aichach.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Ziele, Zweck und Aufgaben

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)     Ziel des Vereins ist es, die Situation von Pflege- und Adoptivkindern und deren Familien zu verbessern. Dies soll vorwiegend geschehen durch Information und Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die spezielle Problematik, durch Zusammenarbeit mit den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe auf kommunaler und Landesebene sowie durch Vorbereitung, begleitende Unterstützung, durch Beratung und Fortbildung von Adoptiv- und Pflegefamilien und deren Zusammenschlüsse.

 

§ 3  Vereinsvermögen

(1)     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(2)     Mitglieder des Vorstands und des Schlichtungsausschusses sowie Rechnungsprüfer bekommen eine Aufwandsentschädigung in Höhe der ihnen tatsächlich im Rahmen ihrer amtsbezogenen Tätigkeit entstandenen Unkosten.

Der Rahmen hierfür wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

(3)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Pflege- und Adoptiveltern e.V. übertragen. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Paragraph 2 in Bayern zu verwenden. Der Beschluss über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 4  Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder können werden:

a)       natürliche Personen
b)      rechtsfähige Zusammenschlüsse von Pflege-/Adoptivfamilien und Tagespflegepersonen, die gemeinnützig sind
c)       nichtrechtsfähige Vereinigungen mit oder ohne Anerkennung der Gemeinnützigkeit
d)      andere juristische Personen

(2)     Erwerb der Mitgliedschaft:

a)       Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags kann innerhalb eines Monats der Schlichtungsausschuss angerufen werden; dieser entscheidet endgültig. Diese Entscheidung ist dem Antragsteller innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Eingang der Anrufung schriftlich mitzuteilen.
b)      Jedes neu aufgenommene Mitglied erkennt durch den Beitritt die Satzung des Vereins sowie alle Beschlüsse des Vorstands und der übrigen Vereinsorgane als für sich verbindlich an.

(3)     Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet

a)       durch den Tod des Mitglieds,
b)      durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit der Frist eines Monats zum Ablauf des Kalenderjahres. Mitgliedsbeiträge werden für das laufende Jahr,   in dem die Kündigung erfolgt, nicht zurückerstattet.
c)       durch Auflösung der Personenvereinigung oder juristischen Person,
d)      durch Ausschluss aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss,
da)    wenn sich ein Vereinsmitglied vereinsschädigend verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Mitgliedes des Vereins grob verletzt,
db)    bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
dc)     wenn trotz Mahnung bis acht Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde und das Mitglied hierüber dem Vorstand gegenüber keine Erklärung abgibt.

Der Beschluss wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Mitteilung durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen beim Schlichtungsausschuss schriftlich Einwendungen vorbringen und hat ein Recht auf Anhörung. Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses muss innerhalb von acht Wochen erfolgen. Sie ist endgültig und wird dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes. Die Beitragspflicht endet, unbeschadet der terminlichen Festlegung des Ausschlusses, mit Ablauf des Kalenderjahres.

 

§ 5  Vereinsmittel

Die Mittel zur Durchführung seiner Vorhaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) sonstige Zuwendungen

 

§ 6  Mitgliedsbeiträge

(1)     Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge, deren unterschiedliche Höhe und Staffelung (siehe Paragraph 4 (1) von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

(2)     Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines Jahres fällig, bei Neueintritt nach Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung.

 

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand
c)    der Schlichtungsausschuss

 

§ 8  Mitgliederversammlung

(1)     Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.

(2)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies 30 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der berechtigten Gründe verlangen oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

(3)     Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4)     Beschlüsse werden gefasst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zu Satzungsänderungen werden mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden gefasst.

(5)     Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vorgesehene Tagesordnung zu ändern. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen mindestens drei Monate vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

(6)     Delegierte von Vereinen/Vereinigungen müssen sich zu Beginn der Versammlung legitimieren. Vom Verein ausgeschlossene Mitglieder dürfen – auch als Delegierte – nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen.

(7) Bei Wahlen und Abstimmungen haben

a)       Mitglieder nach § 4 (1) b) und c) pro angefangene 15 Mitglieder eine Stimme.

Tagespflegepersonen der örtlichen Gruppen/Vereine, die weder die Fachzeitschrift noch Vergünstigungen des Landesverbandes erhalten: pro angefangene 45 Mitglieder eine Stimme.

Maßgebend hierfür ist der Mitgliederstand am 31. Dez. des vergangenen Jahres.

Ein Delegierter kann maximal 3 Stimmen vertreten, ein amtierendes Vorstandsmitglied kann insgesamt höchstens drei Stimmen wahrnehmen.

b)      amtierende Vorstandsmitglieder entsprechend § 9 (1) je 1 Stimme.
c)       Mitglieder nach § 4 (1) a, d, e haben ein Antragsrecht gemäß § 8, Abs. 5, jedoch kein Stimmrecht

(8)     Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)       Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
aa)     der Vorstandsmitglieder
ab)     der Rechnungsprüfer
ac)     des Schlichtungsausschusses
b)      Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer
c)       Wahl der Mitglieder des Vorstands, der Rechnungsprüfer und des Schlichtungsausschusses
d)      Festlegung der Mitgliedsbeiträge
e)       Beschluss von Satzungsänderungen, soweit diese nicht formaler Natur sind
f)       Beschlüsse über eingereichte Anträge
g)      die Vereinsauflösung.

(9)     Über Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Anträge werden in Kurzform, Beschlüsse und Abstimmungen im Wortlaut protokolliert. Das Protokoll kann von den Mitgliedern angefordert werden.

 

§ 9  Der Vorstand

(1)     Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a)       dem 1. Vorsitzenden
b)      zwei Stellvertretern
c)       einem Schatzmeister
d)      einem Schriftführer
e)       bis zu sechs Beisitzern

(2)     Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende einzeln sowie die beiden Stellvertreter gemeinsam.

(3)     Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die neuen Vorstandsmitglieder gewählt sind und ihr Amt übernehmen können.

(4)     Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder bis zur nächsten Wahl ein Mitglied in den Vorstand berufen.

(5)     Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Rahmen dieser Geschäftsordnung obliegen ihm folgende Aufgaben:

a)       Führung der laufenden Geschäfte
b)      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c)       Verwaltung des Vereinsvermögens

Der Vorstand kann diese Aufgaben ganz oder teilweise einem Geschäftsführer übertragen.

(6)     Der Landesverbandsvorstand benennt ein Mitglied für den Vorstand der Stiftung PFAD FÜR KINDER zur Förderung von Pflege- und Adoptivkindern und deren Familien aus seinen Mitgliedern. Dieses Mitglied ist den Weisungen des Landesverbandsvorstands unterworfen. Bei vorzeitigem Ausscheiden bestimmt der Landesverbandsvorstand das Ersatzmitglied.

(7)     Der Vorstand kann zu seiner Entlastung für bestimmte Aufgaben Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden. Diese sind nur gegenüber dem Vorstand verantwortlich.

(8)     Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen erforderlich sind und von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern baldmöglichst schriftlich mitzuteilen.

(9)     Die Vorstandsmitglieder dürfen ihre Funktion weder parteipolitisch, konfessionell noch in sonst irgendeiner Art und Weise missbrauchen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Alle Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert. Die Protokolle müssen von dem anwesenden Vorstandsmitglied nach Paragraph 26 BGB und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

 

§ 10  Der Schlichtungsausschuss

(1)     Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2)     Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Personen und einer Ersatzperson, die keine weitere Funktion im Verein bekleiden dürfen.

(3)     Der Schlichtungsausschuss wählt einen Vorsitzenden, der den Schlichtungsausschuss nach Bedarf innerhalb von vier Wochen einberuft.

(4)     Der Schlichtungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)     bei vereinsinternen Unstimmigkeiten zu vermitteln und zu schlichten
b)     Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern
c)     Beschlussfassung über Einsprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes
d)     Beratung des Vorstandes und Übermittlung von Vorschlägen und Beschwer den aus den Reihen der Mitglieder.

(5)     Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses müssen zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.

(6)     Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses haben, die zu entscheidende Angelegenheit betreffend, uneingeschränkte Akteneinsicht.

(7)     Der Schlichtungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig.

(8)     Über jede Schlichtungsausschusssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von den anwesenden Schlichtungsausschussmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 11  Die Rechnungsprüfer

(1)     Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.

(2)     Aufgabe der Rechungsprüfer ist es, die Geschäftsführung des Vorstandes auf Einhaltung der ergangenen Beschlüsse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte und die Richtigkeit der kassenmäßigen Abwicklung zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber einmal jährlich zu berichten.

(3)     Die Rechnungsprüfer sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

 

§ 12  Auflösung des Vereins

(1)     Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung erfolgen, die besonders für diesen Zweck einberufen und auf deren Tagesordnung ausdrücklich die Vereinsauflösung angekündigt wurde.

(2)     Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, die mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

(3)     Liquidation und Ablegung einer Schlussrechnung erfolgt durch den Vorstand. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Abs. 3 sind dabei zu beachten.

 

§ 13  Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 21.09.2009, dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg, in Kraft.